Oft kommt es im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge dazu, dass an ein Familienmitglied der jüngeren Generation das eigene selbst genutzte Hausgrundstück übertragen wird. Diese Übertragung kann ggfs. steuerrechtliche Vorteile haben oder aber in bestimmten Konstellationen bei weiteren Gegenleistungsverpflichtungen Pflichtteilsansprüche von anderen Pflichtteilsberechtigten reduzieren. In diesem Fall behält sich der Übergeber in der Regel ein Wohnrecht vor, welches auch dinglich abgesichert sein sollte. Wird nunmehr der Wohnungsberechtigte pflegebedürftig und kann sein Wohnrecht auf Dauer nicht mehr ausüben, stellt sich die Frage, ob dieses gelöscht werden kann.

Selbst wenn dauerhaft keine Möglichkeit zur Ausübung des Wohnrechtes besteht, ist es nach der Rechtsprechung so, dass das Wohnrecht nicht gelöscht werden kann, da es eben lebenslänglich gemäß der Vereinbarung geschlossen worden ist. Das Wohnrecht ist nicht zu löschen. Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob der Wohnungsberechtigte zu Fruchtziehung berechtigt ist oder aber ggfs. der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht. Da es sich bei dem Wohnungsrecht um eine persönliche Dienstbarkeit handelt, die grundsätzlich Dritten nicht zu überlassen ist, besteht kein Anspruch auf Entgelt bzw. kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung des Wohnungsberechtigten oder des Sozialhilfeträgers. In einem derartigen Fall bleibt das Wohnrecht bestehen, ohne dass eine dritte Nutzung möglich ist. Soweit man Verträge über die vorweggenommene Erbfolge mit Wohnrecht schließt sollte hier vorab bereits eine andere ggfs. sinnvollere Lösung zwischen den Beteiligten getroffen werden.

Sinnvoll ist in jedem Falle auch hier eine persönlich anwaltliche Beratung.

Rechtsanwalt Jan-Hendrik Hermans

Fachanwalt für Erbrecht