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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2020 (Az.:7 K 2761/20.TR)

Das Verwaltungsgericht Trier hat in einem aktuellen Urteil aus Dezember 2020 entschieden, dass ein Ruhestandsbeamter, der aufgrund eines Dienstunfalls dienstunfähig erkrankt war, keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs für das Jahr 2017 hat.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde?

Der Kläger war aufgrund eines Dienstunfalls ab Ende Januar 2017 dienstunfähig erkrankt. Nachdem zwischenzeitlich eine Wiedereingliederung durchgeführt worden war, wurde er im Jahr 2019 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. In der Folge beantragte er die finanzielle Abgeltung seines Resturlaubsanspruchs aus dem aktiven Beamtenverhältnis.

Bezüglich der Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2017 lehnte die Beklagte eine finanzielle Abgeltung ab. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass der Urlaubsanspruch verfallen sei, da er durch die andauernde Dienstunfähigkeit des Klägers innerhalb der vorgesehenen Frist nicht in Anspruch genommen worden sei.

Dem hat der Kläger insbesondere entgegengehalten, der europarechtlich verankerte Mindestjahresurlaub verfalle nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur, wenn der Dienstherr den Beamten auf die Folgen eines fehlenden Antrags oder eines fehlenden Übertragungsantrags im Falle dauerhafter Erkrankung hingewiesen habe. Dies sei hier unterblieben.

Verfallfrist: Urlaubsanspruch 2017 verfallen

Das VG Trier wies die Klage ab. Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs für das Jahr 2017 sei nach den einschlägigen Vorschriften mit Ablauf des 31.03.2019 verfallen. Der Urlaubsanspruch verfalle auch nach der Rechtsprechung des EuGH, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen werde. Ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Dienstunfähigkeit erworben worden seien, bestehe hiernach nicht. Wenn eine gewisse zeitliche Grenze überschritten werde, fehle dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Beschäftigten als Erholungszeit.

Mangelnde Aufklärung durch den Dienstherren ändert nichts

Ferner sei unerheblich, dass der Beklagte den Kläger nicht über die Verfallsfrist seines Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2017 aufgeklärt habe. Denn dieser sei nicht durch mangelnde Aufklärung, sondern allein aus Krankheitsgründen an der Inanspruchnahme des Urlaubs aus dem Jahr 2017 gehindert gewesen.

Kein Urlaubsanspruch während Wiedereingliederungsmaßnahme

Die fehlende Kausalität der unterbliebenen Aufklärung über die Verfallsfrist des Urlaubsanspruchs gelte auch für die durchgeführte Wiedereingliederungsmaßnahme. Während der Wiedereingliederung bestehe keine reguläre Dienstleistungspflicht, von deren Erfüllung der Beamte zum Zweck des Urlaubs befreit werden könne, sondern vielmehr stehe die schrittweise Rehabilitation mit dem Ziel, die uneingeschränkte Dienstfähigkeit wiederherzustellen, im Vordergrund. Ein Urlaubsanspruch während der Wiedereingliederung liefe diesem Zweck ersichtlich zuwider.

Fazit: Der An­spruch auf be­zahl­ten Jah­res­ur­laub, der wegen Dienst­un­fä­hig­keit nicht in An­spruch ge­nom­men wer­den konn­te, ver­fällt, wenn der Ur­laub über einen zu lan­gen Zeit­raum nach Ab­lauf des je­wei­li­gen Ur­laubs­jah­res nicht ge­nom­men wurde. Der Ur­laub kann seine po­si­ti­ve Wir­kung für den Be­schäf­tig­ten als Er­ho­lungs­zeit dann nicht mehr er­fül­len. Ausstehender Resturlaub kann auch dann verfallen, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nicht über die Verfallsfrist in Kenntnis setzt.

Frau Rechtsanwältin Zervos hat sich als Fachanwältin für Beamtenrecht und ehemalige Dozentin an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW auf das Beamtenrecht spezialisiert.

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Frau Simone Zervos, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht; weiterer Schwerpunkt: Beamtenrecht