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Unfallversicherung: der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Mitursächlichkeit bei der Frage des Eintritts der Versicherung ausreichend sei. Der Versicherer hatte zuvor nach Maßgabe eines eingeholten medizinischen Gutachtens die Ansprüche der Versicherungsnehmerin abgewiesen. Die Versicherung wies darauf hin, dass in dem vorliegenden Fall die Spinalkanalstenose bereits vor dem Unfallereignis bestanden habe und die vorhandene Bandscheibenprotrusion nicht als bedingungsgemäße Unfallfolge zu werten sei. Der Bundesgerichtshof wies diese Ansicht zurück. Der BGH entschied, dass eine Mitursächlichkeit ausreichend sei. Dies folge unter anderem aus dem Gesichtspunkt, dass nach Nr. 3 der AUB 2000 bei der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen nur eine Anspruchsminderung eintritt, nicht aber ein vollkommener Ausschluss der Leistung.