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(OLG Köln, Beschluss v. 16.4.2020, 3 U 225/19)

Die Deutsche Post muss für die verspätete Zustellung eines fristgebundenen Schreibens knapp 18.000,00 Euro Schadensersatz zahlen. Damit ist ein Urteil des Bonner Landgerichts nun bestätigt, das einer Postkundin Schadensersatz zugesprochen hatte.

Die Klägerin hatte am Freitag, den 29. September 2017 einen Brief an ihren ehemaligen Arbeitgeber, eine Klinik, zur Post gebracht. In dem machte sie Abgeltungsansprüche in Höhe von etlichen tausend Euro geltend. Grund war ein Urlaub, den sie wegen einer Schwangerschaft und Elternzeit nicht hatte nehmen können.

Die Ansprüche hatten wegen einer Klausel im Arbeitsvertrag bis spätestens Samstag, den 30. September 2017 erhoben werden müssen. Die Frau brachte den Brief daher noch am Freitag zur Post. Dort wählte sie als Zustellung die Versandmethode „Expresszustellung“ mit dem Zusatzservice „Samstagszustellung“ aus. Für diesen besonderen Service zahlte sie am Postschalter ein erhöhtes Porto von knapp 24,00 Euro.

Doch anders als vereinbart, wurde der Brief nicht am Samstag, sondern erst am darauffolgenden Mittwoch zugestellt. Das begründete der Zusteller damit, dass er sich wegen des fehlenden Adresszusatzes „GmbH“ am Samstag nicht sicher gewesen sei, ob er die Sendung so zustellen durfte. Denn die Briefkästen der Empfängerin seien nicht beschriftet gewesen. Bis zu einer Klärung habe er daher auf eine Zustellung verzichtet.

Das kam dem ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin offenkundig sehr gelegen. Denn wegen der verspäteten Zustellung des Briefs berief er sich auf Fristversäumnis. Er weigerte sich daher, den Forderungen seiner Ex-Beschäftigten nachzukommen.

Die zog daraufhin gegen die Post vor Gericht. Denn das Unternehmen wollte ihr lediglich die Portokosten erstatten. Für den Ersatz des Schadens in Höhe von 18.000,00 Euro, der durch das Fristversäumnis entstanden war, hielt es sich hingegen nicht zuständig.

Dem wollten sich jedoch das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Bonn sowie das von der Post in Berufung angerufene Kölner Oberlandesgericht nicht anschließen. Beide Gerichte hielten die Forderung für berechtigt.

Nach Ansicht der Richter steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz zu. Denn gemäß § 425 HGB hafte ein Frachtführer für Schäden, die einem Absender durch das Überschreiten der Lieferfrist entstehen.

In dem entschiedenen Fall sei es offensichtlich gewesen, dass es sich um einen besonders wichtigen Brief handelte, der wie vereinbart am nächsten Tag zugestellt werden musste. Das ergebe sich aus der vereinbarten Zusatzleistung „Samstagszustellung“ sowie dem von der Klägerin hohen gezahlten Porto.

Die Beklagte beziehungsweise der für sie tätige Zusteller habe sich auch nicht darauf berufen können, dass in der Briefanschrift der Zusatz „GmbH“ gefehlt habe. Denn der sei auch auf dem Klingelschild des Empfängers nicht vorhanden gewesen.

In dem Gebäude hätten sich auch keine anderen Firmen befunden. An seiner Außenseite sei außerdem nur ein Schriftzug mit dem Namen der Klinik, und zwar ohne den Zusatz „GmbH“, angebracht gewesen.

Dem Zusteller hätte sich daher erschließen müssen, dass die beiden unbeschrifteten Briefkästen zu dem Krankenhaus gehören. Bei Zweifeln wäre er im Übrigen dazu verpflichtet gewesen, an der rund um die Uhr besetzen Pforte nachzufragen.

Autor: Frau Rechtsanwältin Simone Zervos