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Die Ausbreitung des Corona-Virus nimmt weiterhin zu und bereitet insbesondere gewerblichen Mietern zunehmend Sorgen. Gewerbemieter beklagen schon jetzt signifikante Umsatzeinbußen, da alle nicht systemrelevanten Einrichtungen derzeit von den Behörden durch betriebs- bzw. branchenbezogene Allgemeinverfügungen und Verordnungen geschlossen werden.

Sowohl Vermieter als auch Mieter fragen sich daher, welche Auswirkungen eine sich ausweitende Corona-Krise auf ihre vertraglichen Pflichten unter bestehenden Mietverträgen hat: Bleibt der Mieter zur Mietzahlung verpflichtet oder kann er die Miete mindern? Kann eine Vertragsanpassung verlangt werden? Bestehen besondere Pflichten infolge des Corona-Virus?

In diesem Beitrag sollen die mietrechtlichen Möglichkeiten in der Corona-Krise erläutert werden. Wir erklären Ihnen, ob eine Mietminderung, Vertragsanpassung oder sogar eine außerordentliche Kündigung von Mietverträgen in Betracht kommt. 

Allgemeiner Grundsatz: „Verträge sind einzuhalten“

Auch in der aktuellen Krisenzeiten gilt der allgemeine Grundsatz „pacta sunt servanda” (=Verträge sind einzuhalten). Die Mietparteien sind daher ungeachtet der Corona-Pandemie weiterhin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verpflichtet. Der Vermieter ist also weiterhin zur Gebrauchsüberlassung an der Mietsache und der Mieter gemäß § 535 BGB zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Denn an sich ist die Nutzung der Mietsache trotz behördlicher Schließung weiterhin möglich. Adressaten der öffentlich-rechtlichen sind zudem die Mieter als Betreiber und nicht die Eigentümer.

Österreich: §§ 1104, 1105 AGBGB

Im Internet wird derzeit häufig auf die in Österreich geltenden §§ 1104, 1105 AGBGB verwiesen. Dort ist geregelt, dass die Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses entfällt, wenn das Mietobjekt wegen außerordentlicher Zufälle (z.B. Pandemie) nicht benutzt bzw. gebraucht werden kann. Die §§ 1104, 1105 AGBGB gelten in Deutschland nicht, da es sich hierbei um ein österreichisches Gesetz handelt.

Gibt es in Deutschland eine den §§ 1104, 1105 AGBGB vergleichbare Regelung?

Nein, die Pflichten aus dem Mietvertrag bestehen trotz der Corona-Krise auch im Falle einer behördlichen Schließung weiterhin fort.

Kann die Miete gemindert werden?

Voraussetzung einer Mietminderung ist gemäß § 536 BGB, dass die Mietsache mangelhaft ist. Behördliche Verbote, Ausgangssperren etc. führen jedoch nicht dazu, dass ein Mangel an der Mietsache selbst besteht. Zwar wird der Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt, dies liegt jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters. Das Verwendungs-/Betriebsrisiko ist nach der Rechtsprechung von den Mietern zu tragen. Eine öffentlich-rechtliche Beschränkung des Betriebs stellt daher keinen Mietmangel dar. Das gilt nach Auffassung der Gerichte auch dann, wenn durch eine betriebsbezogene Beschränkung der Betrieb des Mieters vorübergehend unmöglich wird.

Regelung im Mietvertrag zur Nutzung prüfen

Viele gewerbliche Mietverträge enthaltendetaillierte Regelungen zu dem beabsichtigten Miet- und Nutzungszweck. Der Mietzweck verpflichtet einerseits den Mieter, die Mietsache nicht über den vereinbarten Zweck hinaus zu nutzen. Andererseits verpflichtet er aber auch den Vermieter, dem Mieter ein Mietobjekt zu überlassen, das für die vereinbarte Nutzung geeignet ist.

Kann der Mietzweck (z.B. die Nutzung als Einzelhandelsgeschäft) infolge einer behördlichen Anordnung nicht mehr erreicht werden, könnte hierin eine (vorübergehende) Unmöglichkeit der vermieterseitig geschuldeten Überlassung zu dem vereinbarten Zweck zu sehen sein. Dies hätte zur Folge,  dass der Mieter von der Gegenleistung (Zahlung der Miete) befreit wäre. Und zwar für den gesamten Zeitraum der der Unmöglichkeit.

Die Vermieterseite könnte nun argumentieren, dass die Vermietung als Einzelhandelsgeschäft grundsätzlich weiterhin möglich wäre, jedoch begrenzt auf die systemrelevanten Branchen. Sieht der Mietvertrag in einem solchen Fall einen konkreten Mietzweck (z.B. Vermietung als Restaurant) vor, kann das Argument des Vermieters widerlegt werden. Denn dann ist von Vermieterseite die Gebrauchsüberlassung zu diesem konkreten Mietzweck geschuldet.

Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB

Insgesamt erscheint es nicht sachgerecht, die Betriebsschließung allein der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen, da die Mietsache auch durch andere Mieter nicht mehr als Ladengeschäft genutzt werden kann. Aus diesem Grund könnte man mit einer Störung der Geschäftsgrundlage infolge der Corona-Krise argumentieren.

Gemäß § 313 BGB kann eine Vertragspartei verlangen, den Vertrag anzupassen, wenn ein Festhalten daran unzumutbar ist, weil sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien- wenn sie die Veränderung vorhergesehen hätten- den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten.

Eine Vertragsanpassung ist grundsätzlich nur möglich, wenn das störende Ereignis nicht in die Risikosphäre einer Partei fällt. Hierzu gibt es derzeit noch keine aussagekräftige Rechtsprechung. Dies dürfte sich in einigen Monaten ändern.

Bereits in der Vergangenheit hat die Rechtsprechung in nicht vorhersehbaren Kriegszeiten, kriegsähnlichen Zuständen oder Embargos eine nicht vorhersehbare Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB angenommen.

Die aktuelle Corona-Situation war ebenfalls in dieser Form nicht vorhersehbar und kann daher meines Erachtens nicht der Risikosphäre einer Mietvertragspartei zugeordnet werden.

Welche Rechtsfolgen ergeben aus der Störung der Geschäftsgrundlage?

Die Rechtsfolgen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) reichen von der Vertragsanpassung (z.B. einer Reduzierung der Miete) bis zu einer Aufhebung des Mietvertrages.

Da die Rechtslage derzeit nicht eindeutig geklärt ist, lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob aufgrund des Corona-Virus eine Vertragsanpassung, Mietminderung oder Kündigung des Mietvertrages möglich ist. Eine derartige Lage hat es bislang in der Geschichte Deutschlands nicht gegeben.

Daher sollten sich die Vertragsparteien zusammensetzen und für den individuellen Fall eine Lösung z.B. in Form von einvernehmlichen Mietreduzierungen oder Stundungsvereinbarungen finden.

Wir stehen Ihnen bei allen Fragen rund um das Mietrecht mit unserer Expertise gerne zur Verfügung!

Kanzlei Züll, Hermans und Schlüter

Oststraße 31

53879 Euskirchen

02251 774980

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Autor: Frau Rechtsanwältin Simone Zervos

Erkrankt ein Beamter für längere Zeit körperlich oder psychisch, ist der Dienstherr dazu berechtigt, ihn vor Erreichen des eigentlichen Rentenalters zu pensionieren. Der vorzeitige Ruhestand ist mit erheblichen  finanziellen Einbußen verbunden. Das Ruhegehalt fällt aufgrund der Abschläge, mit denen durch den früheren Eintritt zu rechnen ist, sehr viel geringer aus als erwartet.

Die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bietet daher regelmäßig Anlass für rechtliche Auseinandersetzungen.

Der Dienstherr kann einen Beamten nur dann in den Ruhestand versetzen, wenn eine Dienstunfähigkeit vorliegt. Ein Beamter auf Lebenszeit ist dienstunfähig, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Dienstunfähigkeit ist definiert in § 44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz und § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz.

Eine Zurruhesetzung kommt nicht in Betracht, wenn eine anderweitige Verwendung des Beamten möglich ist oder begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat betont, dass ein dienstunfähiger Beamter nur dann aus aktiven Dienst ausscheiden soll, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann. Es gilt insofern der Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 – 2 C 46.08). Hierbei muss der Dienstherr ernsthaft nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten suchen.

Die Suche ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken, wobei auch diejenigen Dienstposten zu berücksichtigen sind, die erst in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sein werden. Die Suchpflicht entfällt nur dann, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann, beispielsweise wenn die Erkrankung des Beamten so schwerwiegend ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist.

Ablauf des Zurruhesetzungsverfahrens

1. Einholung eines amtsärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand des Beamten (auf Anordnung des Dienstherren)

2. Eröffnungsmitteilung an den Beamten, dass und aus welchen Gründen die Zwangspensionierung beabsichtigt ist. Innerhalb eines Monats kann der Beamte gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand Einwendungen erheben.

3. Abschließende Entscheidung durch die Behörde mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde

4. Zustellung der schriftlichen Zurruhesetzungsverfügung

5. Beginn der Zurruhesetzung mit dem Ende des Monats der Bekanntgabe der Zurruhesetzungsverfügung

6. Zwangspensionierung und reduziertes Gehalt (Ruhegehalt)

Gegen die Zurruhesetzungsverfügung können Sie Widerspruch einlegen bzw. Klage erheben. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

Sie haben weitere Fragen zum Beamtenrecht? In unserer Kanzlei berät Sie unsere auf das Beamtenrecht spezialisierter Rechtsanwältin Zervos zu allen Rechtsfragen des Beamtenrechts.

Autor: Rechtsanwältin Zervos, Oststraße 31, 53879 Euskirchen

Beamte unterliegen – neben dem Strafrecht – einem besonderen Disziplinarrecht, das inner- und außerdienstliches Fehlverhalten sanktioniert.

Ausgangspunkt disziplinarrechtlicher Prüfungen ist stets die Regelung des Bundesbeamtengesetzes bzw. des jeweiligen Landesbeamtengesetzes, wonach Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen begehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (vgl. § 77 Abs. 1 BBG; § 47 Abs. 1 BeamtStG). Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass dies der Fall ist, hat der Dienstherr die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und in diesem Verfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach Abschluss der Ermittlungen hat er zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder eine Disziplinarmaßnahme notwendig wird.

Der Ablauf von Disziplinarverfahren ist im Bundesdisziplinargesetz bzw. im Landesdisziplinargesetz NRW geregelt. Der formalisierte Ablauf weist zahlreiche Parallelen zum Strafprozess auf. In einem behördlichen Verfahren wird der Sachverhalt ermittelt, auf dieser Grundlage entscheidet die Behörde über die Disziplinarmaßnahme oder erhebt in besonders schweren Fällen eine Disziplinarklage zum Verwaltungsgericht.

Im Wesentlichen folgt das behördliche Disziplinarverfahren dem folgenden Ablauf:

1.         Einleitung des Disziplinarverfahrens und Bestimmung eines Ermittlungsführers von Amts wegen durch den Dienstherren.

2.         Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens.

3.         Ermittlung des Sachverhalts.

4.         Anhörung des Betroffenen.

5.         Abschließende Stellungnahme.

6.         Entscheidung der Behörde über die Disziplinarmaßnahme oder Erhebung der Disziplinarklage.

Ohne Akteneinsicht sollten im Disziplinarverfahren keine Angaben gemacht werden. Bis dahin steht den Beamten ein Schweigerecht zu, von dem Gebrauch gemachte werden sollte.  Wir werden für Sie die Akteneinsicht beantragen und sodann gemeinsam mit Ihnen erörtern, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist.

Die Disziplinargesetzte sehen fünf Disziplinarmaßnahmen vor, die je nach Schwere des Dienstvergehens nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochen werden können:

  • Verweis (§ 6 LDG NRW; § 6 BDG)
  • Geldbuße (§ 7 LDG NRW; § 7 BDG NRW)
  • Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG NRW; § 8 BDG)
  • Zurückstufung (§ 9 LDG NRW; § 9 BDG)
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 LDG NRW, § 10 BDG)

Eine Beamtin oder ein Beamter wird nur dann aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren ist.

Auch gegen Beamtinnen und Beamte im Ruhestand können Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Hier ist allerdings nur eine Kürzung (§ 11 LDG NRW)  oder eine Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 LDG NRW) möglich.

Gegen eine Disziplinarverfügung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

Wir übernehmen gerne Ihre anwaltliche Vertretung in einem behördlichen und/oder gerichtlichen Disziplinarverfahren​.

Autor: Rechtsanwältin Simone Zervos, Oststraße 31, 53879 Euskirchen