Beiträge

In wenigen Tagen wäre es eigentlich so weit, der Karneval beginnt. In den vergangenen Jahren war es in den Karnevalshochburgen durchaus üblich, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern an Rosenmontag einen Tag frei geben. 2021 könnte dies jedoch aufgrund der Corona-Pandemie anders aussehen. Keine Karnevalssitzungen, keine Karnevalsumzüge, keine Partys in Kneipen etc.

Kann der Arbeitgeber trotzdem von Arbeitnehmern verlangen an Rosemontag, oder/und an Weiberdonnerstag zu arbeiten?

Es kommt darauf an!

In den meisten Fällen wird eine Freistellung am Rosenmontag oder anderen Karnevalstagen nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag geregelt sein. Die entscheidende Frage ist, ob gerade langjährig beschäftigte Arbeitnehmer aus der seit vielen Jahren erfolgten Freistellung durch den Arbeitgeber an den Karnevalstagen auch in der Pandemie einen durchsetzbaren Anspruch auf Freistellung herleiten können.

Grundsätzlich können Urlaubstage, ohne dass dies ausdrücklich geregelt ist, auch aufgrund einer betrieblichen Übung entstehen. Wenn also der Arbeitgeber wiederholt, zumindest dreimal ohne Vorbehalt Urlaub an Rosenmontag gewährt hat, könnte der Arbeitnehmer hierauf einen weiteren Anspruch auf Freistellung begründen. Fraglich ist, ob das aber auch in Zeiten der derzeitigen Corona-Pandemie gilt. Daran könnte man Zweifel haben, wenn in den vergangenen Jahren Grundlage für die gewährte Freistellung des Arbeitgebers die Teilnahme etwa an Umzügen, Sitzungen und Feiern, also die Teilnahme an karnevalistischen Veranstaltungen bildete. Die Corona-Pandemie könnte also eine objektive Änderung der Gesamtumstände darstellen, sodass berechtigte Zweifel bestehen auch in Zeiten von Corona einen Anspruch aus betrieblicher Übung zu begründen.

Mario Züll, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht