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Datenschutz – LAG Baden-Württemberg, 06.06.2018 – 21 Sa 48/17.

Für die Zulässigkeit der Verwertung von Zufallsfunden bei der Durchsuchung des Dienst-PC eines Arbeitnehmers ist es nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg nicht notwendig, dass der Anlass für die Durchsuchung datenschutzrechtlich zulässig war. Es kommt für die Verwertbarkeit des Zufallsfundes allein darauf an, ob der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht stärker wiegt als die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Dies gilt nach der Entscheidung jedenfalls, wenn die Durchsuchung des Dienst-PC dem Arbeitnehmer vorher angekündigt wurde.