Die Ausbreitung des Coronavirus verunsichert zahlreiche
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wie reagiert der Arbeitgeber, wenn die
Kinder zu Hause betreut werden müssen? Wer zahlt das Gehalt, wenn für einen Arbeitnehmer
Quarantäne angeordnet wird?
Entscheidet der Arbeitgeber aus eigenen Stücken, sein
Unternehmen zu schließen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern,
müssen die Angestellten in voller Höhe weiter vergütet werden. Auch wenn sich
Arbeitnehmer und -geber einvernehmlich auf eine Freistellung einigen, muss der
Arbeitnehmer weiter entlohnt werden. Denn er wäre ja bereit gewesen, im
besagten Zeitraum zu arbeiten.
Wer Angst hat, sich am Arbeitsplatz oder außerhalb der
eigenen vier Wände anzustecken, kann als Arbeitnehmer nicht einfach zuhause
bleiben. Das gilt nur für Personen, die tatsächlich arbeitsunfähig sind.
Bekommen Mitarbeiter in Quarantäne weiter Gehalt?
Arbeitsunfähige (erkrankte) Arbeitnehmer erhalten von ihrem
Arbeitgeber Lohnfortzahlung. Besteht jedoch nur der Verdacht einer Infektion
und ordnen die Behörden ein Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne an, haben
Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Die Arbeitnehmer erhalten stattdessen vom Staat eine
Entschädigungszahlung. Die muss der Arbeitgeber zwar auszahlen, bekommt sie
aber vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet (§ 56 Abs. 1 IfSG). Bei
Arbeitnehmern, die im Homeoffice arbeiten können, greift die
Entschädigungsleistung nicht.
Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe
des Verdienstausfalls gewährt (§ 56 Abs. 2 IfSG). Ab der siebten Woche wird sie
in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des
Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts.
Was ist, wenn das eigene Kind erkrankt ist?
Auch hier gilt dasselbe, wie bei anderen Erkrankungen eines
Kindes: Wenn das Kind während der Krankheitsphase der Beaufsichtigung und
Betreuung bedarf, muss sich ein Elternteil dies vom Arzt attestieren lassen. In
diesem Fall springt die Krankenkasse ein und zahlt dem Arbeitnehmer ein
Krankengeld (vgl. § 45 SGB V).
Anspruch auf dieses Krankengeld besteht jährlich für 10
Tage je Kind, bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage je Kind. Bei drei und mehr
Kindern sind es maximal 25 Tage im Jahr und bei Alleinerziehenden entsprechend
50 Tage. Für die Dauer dieser „Kind-Krankschreibung“ hat der Arbeitnehmer einen
Anspruch auf Freistellung gegenüber seinem Arbeitgeber und darf der Arbeit
fernbleiben. Der Arbeitgeber schuldet für diese Zeit der Freistellung kein
Gehalt.
Kindergarten oder Schule bleiben wegen Infektionsverdacht
geschlossen – was nun?
Da das Kind nicht krank ist, greift die „Kind-Krankschreibung“
nicht – somit ist Organisationstalent gefragt. Man kann auf ein optimales Umfeld
hoffen, in dem zum Beispiel die Großeltern oder andere Familienmitglieder,
vielleicht sogar gute Freunde einspringen können. Wo das nicht geht, wird man
sich schnell mit dem Arbeitgeber einigen müssen. Vielleicht hat man Glück und
er gewährt nicht nur kurzfristig noch nicht verplante Urlaubstage, sondern
rundet auch großzügig auf. Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung gibt es in
diesen Fall leider nicht.
Simone Zervos – Rechtsanwältin
Telefonische Besprechungstermine
Aufgrund der derzeitigen Situation bieten wir allen Mandanten, die keinen persönlichen Besprechungstermin wahrnehmen möchten, die Möglichkeit, telefonische Besprechungstermine mit uns zu vereinbaren!
Viele Dinge lassen sich kurzfristig telefonisch klären, so dass oftmals eine persönliche Besprechung nicht notwendig ist. Wir beantworten Ihre Fragen zeitnah und kompetent. Nutzen Sie daher gerne die Möglichkeit von telefonischen Besprechungsterminen!