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Die Corona-Impfungen – wenngleich sehr schleppend – haben begonnen. Der Presse war zu entnehmen, dass schon einige Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gedroht haben kein Gehalt mehr zu zahlen, falls sie sich nicht impfen lassen. So hatte etwa ein bayrischer Zahnarzt seinen Mitarbeitern schriftlich mitgeteilt: „Wer die Impfung nicht möchte, wird ohne Gehalt von der Arbeit freigestellt“.

Geht das rechtlich? Auf der einen Seite steht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, aus der sich möglicherweise eine Verpflichtung ergibt die Impfung gegenüber Mitarbeitern zwingend anzuordnen. Auf der anderen Seite gibt es aber keine Pflicht für den Bürger, sich impfen zu lassen. Eine vom Arbeitgeber angeordnete Impfung greift in das vom Grundgesetz grundsätzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und die körperliche Unversehrtheit ein. Es müsste also wie bei jeder arbeitgeberseitigen Anordnung auch die Impfanordnung nach den Grundsätzen billigen Ermessens erfolgen. Unabhängig davon sind auch die sogenannten Grundsätze des Betriebsrisikos zu berücksichtigen. So hat etwa das Arbeitsgericht Dortmund (Urteil 24.11.2020, 5 Ca 2057/20) im Zusammenhang mit einer Quarantäneanordnung des Arbeitgebers entschieden, dass eine solche Anordnung im Einzelfall zwar rechtmäßig sein kann, indes den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Lohnzahlung befreit. Bezogen auf die Impfanordnung kann das bedeuten, dass zumindest gegenüber den gesunden Mitarbeitern eine solche Anweisung zwar möglicherweise rechtmäßig sein kann, die Nichtbefolgung der Anordnung aber nicht dazu führt, dass der Arbeitgeber keine Vergütung zahlen muss. Im Gegenteil. Der Arbeitnehmer hat weiterhin Anspruch auf Vergütung, auch wenn er sich nicht impfen lässt.

Mario Züll, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht