Beiträge

Die Corona-Impfungen – wenngleich sehr schleppend – haben begonnen. Der Presse war zu entnehmen, dass schon einige Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gedroht haben kein Gehalt mehr zu zahlen, falls sie sich nicht impfen lassen. So hatte etwa ein bayrischer Zahnarzt seinen Mitarbeitern schriftlich mitgeteilt: „Wer die Impfung nicht möchte, wird ohne Gehalt von der Arbeit freigestellt“.

Geht das rechtlich? Auf der einen Seite steht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, aus der sich möglicherweise eine Verpflichtung ergibt die Impfung gegenüber Mitarbeitern zwingend anzuordnen. Auf der anderen Seite gibt es aber keine Pflicht für den Bürger, sich impfen zu lassen. Eine vom Arbeitgeber angeordnete Impfung greift in das vom Grundgesetz grundsätzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und die körperliche Unversehrtheit ein. Es müsste also wie bei jeder arbeitgeberseitigen Anordnung auch die Impfanordnung nach den Grundsätzen billigen Ermessens erfolgen. Unabhängig davon sind auch die sogenannten Grundsätze des Betriebsrisikos zu berücksichtigen. So hat etwa das Arbeitsgericht Dortmund (Urteil 24.11.2020, 5 Ca 2057/20) im Zusammenhang mit einer Quarantäneanordnung des Arbeitgebers entschieden, dass eine solche Anordnung im Einzelfall zwar rechtmäßig sein kann, indes den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Lohnzahlung befreit. Bezogen auf die Impfanordnung kann das bedeuten, dass zumindest gegenüber den gesunden Mitarbeitern eine solche Anweisung zwar möglicherweise rechtmäßig sein kann, die Nichtbefolgung der Anordnung aber nicht dazu führt, dass der Arbeitgeber keine Vergütung zahlen muss. Im Gegenteil. Der Arbeitnehmer hat weiterhin Anspruch auf Vergütung, auch wenn er sich nicht impfen lässt.

Mario Züll, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die Ausbreitung des Coronavirus verunsichert zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wie reagiert der Arbeitgeber, wenn die Kinder zu Hause betreut werden müssen? Wer zahlt das Gehalt, wenn für einen Arbeitnehmer Quarantäne angeordnet wird?

Entscheidet der Arbeitgeber aus eigenen Stücken, sein Unternehmen zu schließen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern, müssen die Angestellten in voller Höhe weiter vergütet werden. Auch wenn sich Arbeitnehmer und -geber einvernehmlich auf eine Freistellung einigen, muss der Arbeitnehmer weiter entlohnt werden. Denn er wäre ja bereit gewesen, im besagten Zeitraum zu arbeiten.

Wer Angst hat, sich am Arbeitsplatz oder außerhalb der eigenen vier Wände anzustecken, kann als Arbeitnehmer nicht einfach zuhause bleiben. Das gilt nur für Personen, die tatsächlich arbeitsunfähig sind.

Bekommen Mitarbeiter in Quarantäne weiter Gehalt?

Arbeitsunfähige (erkrankte) Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber Lohnfortzahlung. Besteht jedoch nur der Verdacht einer Infektion und ordnen die Behörden ein Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne an, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Die Arbeitnehmer erhalten stattdessen vom Staat eine Entschädigungszahlung. Die muss der Arbeitgeber zwar auszahlen, bekommt sie aber vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet (§ 56 Abs. 1 IfSG). Bei Arbeitnehmern, die im Homeoffice arbeiten können, greift die Entschädigungsleistung nicht.

Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt (§ 56 Abs. 2 IfSG). Ab der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts.

Was ist, wenn das eigene Kind erkrankt ist?

Auch hier gilt dasselbe, wie bei anderen Erkrankungen eines Kindes: Wenn das Kind während der Krankheitsphase der Beaufsichtigung und Betreuung bedarf, muss sich ein Elternteil dies vom Arzt attestieren lassen. In diesem Fall springt die Krankenkasse ein und zahlt dem Arbeitnehmer ein Krankengeld (vgl. § 45 SGB V).

Anspruch auf dieses Krankengeld besteht jährlich für 10 Tage je Kind, bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage je Kind. Bei drei und mehr Kindern sind es maximal 25 Tage im Jahr und bei Alleinerziehenden entsprechend 50 Tage. Für die Dauer dieser „Kind-Krankschreibung“ hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung gegenüber seinem Arbeitgeber und darf der Arbeit fernbleiben. Der Arbeitgeber schuldet für diese Zeit der Freistellung kein Gehalt.

Kindergarten oder Schule bleiben wegen Infektionsverdacht geschlossen – was nun?

Da das Kind nicht krank ist, greift die „Kind-Krankschreibung“ nicht – somit ist Organisationstalent gefragt. Man kann auf ein optimales Umfeld hoffen, in dem zum Beispiel die Großeltern oder andere Familienmitglieder, vielleicht sogar gute Freunde einspringen können. Wo das nicht geht, wird man sich schnell mit dem Arbeitgeber einigen müssen. Vielleicht hat man Glück und er gewährt nicht nur kurzfristig noch nicht verplante Urlaubstage, sondern rundet auch großzügig auf. Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung gibt es in diesen Fall leider nicht.

Simone Zervos – Rechtsanwältin

Telefonische Besprechungstermine

Aufgrund der derzeitigen Situation bieten wir allen Mandanten, die keinen persönlichen Besprechungstermin wahrnehmen möchten, die Möglichkeit, telefonische Besprechungstermine mit uns zu vereinbaren!

Viele Dinge lassen sich kurzfristig telefonisch klären, so dass oftmals eine persönliche Besprechung nicht notwendig ist. Wir beantworten Ihre Fragen zeitnah und kompetent. Nutzen Sie daher gerne die Möglichkeit von telefonischen Besprechungsterminen!