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In Arbeitsverträgen sind Klauseln Gang und Gäbe, nach denen Arbeitnehmer Ansprüche innerhalb bestimmter Fristen geltend machen müssen. Für den gesetzlichen Mindestlohn sind Verfallfristen allerdings verboten. Vereinbarungen, die Mindestlohnansprüche beschränken und ausschließen, sind unwirksam (vgl. LAG Nürnberg, 09.05.2017, AZ. 7 SA 560/16).