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BAG: Verfallklausel für Mindestlohn ist unwirksam (BAG, Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18). Das Bundesarbeitsgericht kommt in dem von ihm entschiedenen Fall zu dem Ergebnis, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 01.01.2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Eine solche Verfallklausel ist jedenfalls dann insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde. Den Arbeitgebern ist daher dringend zu raten, die Verfallklauseln in den Arbeitsverträgen, jedenfalls solche, die ab dem 01.01.2015 abgeschlossen wurden, zu überprüfen. Arbeitnehmer können sich demgegenüber bei solchen Arbeitsverträgen auf die Unwirksamkeit dieser Verfallklauseln berufen.