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Beamte unterliegen – neben dem Strafrecht – einem besonderen Disziplinarrecht, das inner- und außerdienstliches Fehlverhalten sanktioniert.

Ausgangspunkt disziplinarrechtlicher Prüfungen ist stets die Regelung des Bundesbeamtengesetzes bzw. des jeweiligen Landesbeamtengesetzes, wonach Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen begehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (vgl. § 77 Abs. 1 BBG; § 47 Abs. 1 BeamtStG). Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass dies der Fall ist, hat der Dienstherr die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und in diesem Verfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach Abschluss der Ermittlungen hat er zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder eine Disziplinarmaßnahme notwendig wird.

Der Ablauf von Disziplinarverfahren ist im Bundesdisziplinargesetz bzw. im Landesdisziplinargesetz NRW geregelt. Der formalisierte Ablauf weist zahlreiche Parallelen zum Strafprozess auf. In einem behördlichen Verfahren wird der Sachverhalt ermittelt, auf dieser Grundlage entscheidet die Behörde über die Disziplinarmaßnahme oder erhebt in besonders schweren Fällen eine Disziplinarklage zum Verwaltungsgericht.

Im Wesentlichen folgt das behördliche Disziplinarverfahren dem folgenden Ablauf:

1.         Einleitung des Disziplinarverfahrens und Bestimmung eines Ermittlungsführers von Amts wegen durch den Dienstherren.

2.         Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens.

3.         Ermittlung des Sachverhalts.

4.         Anhörung des Betroffenen.

5.         Abschließende Stellungnahme.

6.         Entscheidung der Behörde über die Disziplinarmaßnahme oder Erhebung der Disziplinarklage.

Ohne Akteneinsicht sollten im Disziplinarverfahren keine Angaben gemacht werden. Bis dahin steht den Beamten ein Schweigerecht zu, von dem Gebrauch gemachte werden sollte.  Wir werden für Sie die Akteneinsicht beantragen und sodann gemeinsam mit Ihnen erörtern, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist.

Die Disziplinargesetzte sehen fünf Disziplinarmaßnahmen vor, die je nach Schwere des Dienstvergehens nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochen werden können:

  • Verweis (§ 6 LDG NRW; § 6 BDG)
  • Geldbuße (§ 7 LDG NRW; § 7 BDG NRW)
  • Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG NRW; § 8 BDG)
  • Zurückstufung (§ 9 LDG NRW; § 9 BDG)
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 LDG NRW, § 10 BDG)

Eine Beamtin oder ein Beamter wird nur dann aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren ist.

Auch gegen Beamtinnen und Beamte im Ruhestand können Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Hier ist allerdings nur eine Kürzung (§ 11 LDG NRW)  oder eine Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 LDG NRW) möglich.

Gegen eine Disziplinarverfügung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

Wir übernehmen gerne Ihre anwaltliche Vertretung in einem behördlichen und/oder gerichtlichen Disziplinarverfahren​.

Autor: Rechtsanwältin Simone Zervos, Oststraße 31, 53879 Euskirchen