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Versicherungsrecht: keine arglistige Täuschung der Versicherung bei Nichtaufnahme von mündlichen Angaben des Versicherungsnehmers durch den Versicherungsvertreter. Der BGH hat erneut entschieden, dass Fehler des Versicherungsvertreters nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen. Macht der „zukünftige“ Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsvertreter mündliche Angaben zu Vorerkrankungen und etwaigen Arztbesuchen und nimmt dies der Versicherungsvertreter nicht in den Antrag auf, so liegt keine arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer vor. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist der empfangsbevollmächtigte Versicherungsvertreter das Auge und Ohr der Versicherung. Was ihm gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden. Hat daher der Versicherungsagent etwas, was ihm der Antragsteller auf die Fragen wahrheitsgemäß mündlich mitgeteilt hat, nicht in das Antragsformular aufgenommen, so hat der Antragsteller seine Anzeigeobliegenheit gleichwohl gegenüber dem Versicherer erfüllt. Der Versicherer kann sich nicht auf eine arglistige Täuschung berufen.