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Der Fall, den der BGH zu entscheiden hatte:

Ein Arzt war dauerhaft erkrankt und erhielt daher auch bereits seit längerer Zeit Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Dabei war er weiterhin in der Praxis tätig. Dies war dem Versicherer auch bekannt und stellte keinen Streitpunkt zwischen den Parteien dar. Das änderte sich jedoch, als der Arzt dem Versicherer mitteilte, dass die Praxis nunmehr in veränderter Form (in Form eines medizinischen Versorgungszentrums) fortgeführt werden sollte. Der Versicherer vertrat die Auffassung, in dieser veränderten Praxisstruktur sei erneut eine Tätigkeit in einem Umfang möglich, der die Annahme der Berufsunfähigkeit ausschlösse. Der Bundesgerichtshof hat dieser Ansicht des Versicherers eine Absage erteilt. Das Gericht stellte dabei klar, dass für die Eintrittspflicht des Versicherers diejenigen Umstände vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung, zu dem die BU geprüft wurde, zugrunde zu legen sind.