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Schnelltestpflicht für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern COVID Schnelltests zur Verfügung stellen

Anwalt für Arbeitsrecht | Mario Züll | Simone Zervos zur aktuellen Corona Situation

Für Beschäftigte in Gemeinschaftsunterkünften, für solche, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten müssen, in Betrieben mit personennahen Dienstleistungen, solche, die aufgrund ihrer Tätigkeit mit anderen Personen Kontakt haben und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes von der anderen Person nicht erforderlich ist, sowie bei häufig wechselnden Kontakten müssen Arbeitgeber zwei Tests pro Woche anbieten.

Diese Regelung impliziert jedoch keine Testpflicht für die Beschäftigten, sondern lediglich ein verpflichtendes Testangebot für Arbeitgeber. Arbeitnehmern steht es hingegen weiter grundsätzlich frei, das Angebot anzunehmen.

Viele Unternehmen lassen in der Praxis die Tests durch die Arbeitnehmer selbst durchführen. Hier sollte mit den Mitarbeitern schriftlich vereinbart werden, dass diese verpflichtet sind, positive Testergebnisse dem Arbeitgeber mitzuteilen. Hier ist jedoch aufgrund der sensiblen gesundheitlichen Daten der Datenschutz beachten.

Im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung sollte geregelt werden, dass positive Testergebnisse von den Mitarbeitern zentralisiert an eine bestimmte Stelle im Betrieb nachweisbar gemeldet werden. Diese Daten sind vertraulich zu speichern. D.h. es muss durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Daten vor einem unberechtigten Zugriff geschützt werden. Im Übrigen dürfen diese Daten nicht in der Personalakte der Mitarbeiter gespeichert werden.

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