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BAG, 24.10.2018 – 7 ABR 23/17 Das BAG hat entschieden, dass Betriebsräte auf dem Weg zu Schulungsveranstaltungen das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel nehmen müssen. Zumutbar sind grundsätzlich auch Fahrgemeinschaften. Weigert sich ein Betriebsrat, an einer Fahrgemeinschaft teilzunehmen, muss er das gegenüber dem Arbeitgeber begründen. Will er keine Gründe angeben, kann er keine (vollständige) Fahrtkostenerstattung beanspruchen.

BAG: Verfallklausel für Mindestlohn ist unwirksam (BAG, Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18). Das Bundesarbeitsgericht kommt in dem von ihm entschiedenen Fall zu dem Ergebnis, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 01.01.2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Eine solche Verfallklausel ist jedenfalls dann insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde. Den Arbeitgebern ist daher dringend zu raten, die Verfallklauseln in den Arbeitsverträgen, jedenfalls solche, die ab dem 01.01.2015 abgeschlossen wurden, zu überprüfen. Arbeitnehmer können sich demgegenüber bei solchen Arbeitsverträgen auf die Unwirksamkeit dieser Verfallklauseln berufen.

Rechtsanwalt Mario Züll, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Durch Urteil vom 23.08.2017 hat das Bundesarbeitsgericht (AZ. 10 AZR 859/16) entschieden, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als Erschwerniszulagen unpfändbar sind. Nach der Auffassung der Erfurter Richter habe der Gesetzgeber im § 6, Abs. 5 Arbeitszeitgesetz die Ausgleichspflicht von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stünden laut Grundgesetz unter besonderem Schutz. § 9, Abs. 1 Arbeitszeitgesetz ordne insoweit an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit gehe der Gesetzgeber auch von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet wird. Diese Einordnung als Erschwerniszulage sorgt dafür, dass für solche Arbeiten gezahlte Zulagen der Pfändung entzogen sind (§ 850a Nr. 3 ZPO).