Zahlreiche Bundesländer führen aufgrund der Corona-Krise eine Maskenpflicht ein. Auch in NRW wird nunmehr ab heute die Maskenpflicht in der Öffentlichkeit eingeführt. Die Pflicht zum Mund-Nasenschutz gilt dann in Bussen und Bahnen sowie beim Einkaufen. Das Tragen von Schutzmasken soll helfen, das Coronavirus einzudämmen. Hier stellt sich die Frage, ob die Maske beim Autofahren abgenommen werden muss.

§ 23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung trifft dazu eine klare Aussage: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist“. Der Mund-Nasen-Schutz stellt grundsätzlich eine Verhüllung im Sinne von § 23 Absatz 4 StVO dar. Die Verhüllung ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich weitere Personen im Fahrzeug befinden und der Fahrer diese schützen will.

Dies bedeutet, wer alleine im Fahrzeug unterwegs ist, darf im Fahrzeug keine Maske tragen. Befinden sich jedoch weitere Personen im Fahrzeug, ist das Tragen einer Maske erlaubt.

Für Radfahrer oder Fußgänger gilt § 23 Abs.4 StVO übrigens nicht. Sie dürfen die Mund-Nasen-Maske bedenkenlos tragen und sind lediglich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Heißt: Sie müssen sehen und hören können, was im Verkehr vor sich geht.

Über Sanktionen bei der Nichtbeachtung der Maskenpflicht stimmt sich die NRW-Landesregierung derzeit noch mit anderen Bundesländern ab. Es sollen jedoch entsprechende Regularien auf den Weg gebracht werden.

Autorin: Simone Zervos

Nun steht auch VOLVO als nächster großer Autokonzern unter Verdacht der Abgasmanipulation

Ihre Rechte als Dieselfahrer gegen Volvo und andere Hersteller durchsetzen:

Für Volvo Dieselfahrer besteht bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Möglichkeit ihr Fahrzeug gegen Geltendmachung von Schadensersatz an den Hersteller zurückzugeben. Bereits in der Vergangenheit ist unsere Kanzlei erfolgreich gegen europäische Autohersteller vorgegangen und konnte eine Vielzahl von Kaufverträgen erfolgreich für unsere Mandanten zu deren Zufriedenheit rückabwickeln. Unter anderem gegen Porsche, Audi und den VW-Konzern.

Diesel-Emissionen bei Volvo – Information für betroffene Kunden

Seit Mitte Januar 2020 berichten die Tagesschau, der Bayerische Rundfunk und Spiegel übereinstimmend über den Verdacht der Abgas-Manipulation bei Volvo Dieselfahrzeugen. So wird bei der einfachen Manipulation eines Wärmefühlers im Außenspiegel eines Volvo XC60Euro 5 der Schadstoffausstoß des Wagens alleine durch die Veränderung der Außentemperatur massiv beeinflusst. Die Veränderung der Abgaswerte bei unterschiedlichen Außentemperaturen lässt auf ein so genanntes „Thermofenster“ schließen. Viele Experten und viele Gerichte halten ein solches Thermofenster für eine unzulässige Abschalteinrichtung, wobei es auch Gegenmeinungen hierzu gibt. Bislang steht eine maßgebliche Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts, des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (BGH), hierzu aus.

Das Thermofenster im Diesel ist ein Temperaturrahmen, in dem das Abgasreinigungssystem im Auto heruntergefahren wird. Bei kälteren Temperaturen wird das System heruntergefahren, um den Motor vor Versottung zu schützen. Das Landgericht Stuttgart hat das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung bezeichnet, da durch seinen Einsatz auf dem Prüfstand deutlich weniger Schadstoffe ausgestoßen werden, als im tatsächlichen Betrieb auf der Straße. Das OLG Stuttgart, als auch das OLG Braunschweig, haben dagegen entschieden, dass es sich hierbei um eine „legale“ Einrichtung handeln soll.

Der BGH wird nun entscheiden müssen, ob ein solches Thermofenster legal ist, oder aber ob dies einen zum Rücktritt berechtigten Mangel darstellt.   

Jenseits der Landesgrenze, bei unseren österreichischen Nachbarn, hat das OLG Wien entschieden, dass das Thermofenster einen Mangel darstelle und der Käufer Schadensersatzansprüche durchsetzen könne.  

Eine unzulässige Abschalteinrichtung liegt vor, wenn die Emissionswerte des Fahrzeugs sich z.B. aufgrund unterschiedlicher Temperaturen ändern, ohne dass es hierfür eine technische Notwendigkeit gibt. Alleine die Reduzierung der Außentemperatur aus null Grad führte zu einer Erhöhung der Stickoxid-Werte des Wagens auf 2.148 mg/km. Die Grenze bei Euro 5 Fahrzeugen liegt bei 180 mg/km. Liegt eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, wären die Dieselautos nicht genehmigungsfähig. Es drohen Fahrverbote, Rückrufe und Stilllegungen.

Für uns, als eine im Dieselskandal schon lange mit anderen Herstellern wie z.B. Volkswagen, Audi und Porsche, befasste Kanzlei ist das keine große Überraschung. Ihr liegen Messungen vor, die das britische Department of Transport vorgenommen hat, die zeigen, dass z.B. bei einem Volvo V40 Cross Country D2 der Euro 5 Norm die Grenzwerte außerhalb des NEFZ Zyklus mit bis zu 1.711 mg/km um das rund 9,5-Fache überschritten sind, während der Stickoxid-Ausstoß im NEFZ Zyklus bei gerade einmal 152 mg/km liegen.

Nach Einschätzung von ZHS Rechtsanwälten, die von vielen Experten und Gerichten geteilt wird, müssen die Fahrzeuge die EU-Grenzwerte auch außerhalb des NEFZ Zyklus verlässlich einhalten. Sind Diesel-Fahrzeuge nur unter den engen Bedingungen des NEFZ „sauber“ und überschreiten diese die Grenzwerte außerhalb erheblich und ohne ersichtlichen Grund, ist die Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus Sicht der Anwälte die einzig logische Erklärung.

Betroffene Fahrer solcher Dieselfahrzeugekönnen bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadensersatzansprüche gegen die entsprechenden Konzerne geltend machen und ihr Fahrzeug an den Hersteller zurückgeben. Im Gegenzug erhalten sie als Geschädigte den gezahlten Kaufpreis (abzgl. einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer), unabhängig davon ob ein Neuwagen vorliegt oder der streitgegenständliche Pkw gebraucht gekauft wurde.

Die Kanzlei ZHS in Euskirchen berät Sie gerne in diesen Fragen. Vereinbaren Sie gerne ein Beratungsgespräch unter 02251-77498-18

Aktuell bei Volvo in der Kritik stehende Modelle mit 2.0 D Motor

  • Volvo XC40,
  • Volvo XC60,
  • Volvo XC70,
  • Volvo XC90 
  • Volvo V50,
  • Volvo V40

Autor: Dipl. Jur. Oliver Menke, Kanzlei ZHS, Oststr. 31, 53879 Euskirchen