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BAG, 24.10.2018 – 7 ABR 23/17 Das BAG hat entschieden, dass Betriebsräte auf dem Weg zu Schulungsveranstaltungen das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel nehmen müssen. Zumutbar sind grundsätzlich auch Fahrgemeinschaften. Weigert sich ein Betriebsrat, an einer Fahrgemeinschaft teilzunehmen, muss er das gegenüber dem Arbeitgeber begründen. Will er keine Gründe angeben, kann er keine (vollständige) Fahrtkostenerstattung beanspruchen.

Im Urlaubsrecht gilt eine neue Rechtsprechung für Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung am 19.02.2019 (BAG – 9 AZR 541/15) entschieden, dass Urlaubsansprüche nicht mehr automatisch verfallen. Zuvor hatte bereits der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 06.11.2018, Az. C-684/16, entschieden, dass Urlaubsansprüche nur dann verfallen, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und dem Arbeitnehmer mitteilt, dass andernfalls der nicht genommene Urlaub verfällt. Nach der neuen Formel der Richter des Bundesarbeitsgerichts verfällt der Urlaub dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Erfolgt dieser Hinweis durch den Arbeitgeber nicht, besteht der Urlaubsanspruch auch über das Urlaubsjahr und den Übertragungszeitraum hinaus. Um sich also in Zukunft auf einen automatischen Verfall von Urlaubsansprüchen berufen zu können, werden die Arbeitgeber in Zukunft nachweisen müssen, dass sie – bestenfalls in Textform – die Arbeitnehmer aufgefordert haben, den noch nicht genommenen Urlaub zu nehmen, und sie gleichzeitig darauf hingewiesen haben, dass andernfalls der Urlaub verfällt.

Das Bundesarbeitsgericht zur sogenannten Späh-Software:

Der Arbeitgeber installierte auf dem Dienst-PC eines Arbeitnehmers eine Software, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos (Screenshots) fertigte. Eine Auswertung der Daten ergab, dass der Arbeitnehmer seinen Dienst-PC während der Arbeitszeit privat nutzt. Der Arbeitnehmer räumte dies auch auf Nachfrage des Arbeitgebers ein. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Nach Auffassung des zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichtes seien die durch den Arbeitgeber durch einen sogenannten Key-Logger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeit des Arbeitnehmers im gerichtlichen Verfahren nicht verwertbar. Sie verletzten die durch das Persönlichkeitsrecht gewährleistete informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers. Ein solcher Informationsgewinn sei nicht nach § 32 BGSG zulässig. Soweit der Arbeitnehmer die Privatnutzung selbst eingeräumt habe, sei die Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht gerechtfertigt.

Rechtsanwalt Mario Züll, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Durch Urteil vom 23.08.2017 hat das Bundesarbeitsgericht (AZ. 10 AZR 859/16) entschieden, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als Erschwerniszulagen unpfändbar sind. Nach der Auffassung der Erfurter Richter habe der Gesetzgeber im § 6, Abs. 5 Arbeitszeitgesetz die Ausgleichspflicht von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stünden laut Grundgesetz unter besonderem Schutz. § 9, Abs. 1 Arbeitszeitgesetz ordne insoweit an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit gehe der Gesetzgeber auch von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet wird. Diese Einordnung als Erschwerniszulage sorgt dafür, dass für solche Arbeiten gezahlte Zulagen der Pfändung entzogen sind (§ 850a Nr. 3 ZPO).

Durch Urteil vom 23.08.2017 hat das Bundesarbeitsgericht (AZ. 10 AZR 859/16) entschieden, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als Erschwerniszulagen unpfändbar sind. Nach der Auffassung der Erfurter Richter habe der Gesetzgeber im § 6, Abs. 5 Arbeitszeitgesetz die Ausgleichspflicht von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stünden laut Grundgesetz unter besonderem Schutz. § 9, Abs. 1 Arbeitszeitgesetz ordne insoweit an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit gehe der Gesetzgeber auch von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet wird. Diese Einordnung als Erschwerniszulage sorgt dafür, dass für solche Arbeiten gezahlte Zulagen der Pfändung entzogen sind (§ 850a Nr. 3 ZPO).