Beiträge

(OLG Köln, Beschluss v. 16.4.2020, 3 U 225/19)

Die Deutsche Post muss für die verspätete Zustellung eines fristgebundenen Schreibens knapp 18.000,00 Euro Schadensersatz zahlen. Damit ist ein Urteil des Bonner Landgerichts nun bestätigt, das einer Postkundin Schadensersatz zugesprochen hatte.

Die Klägerin hatte am Freitag, den 29. September 2017 einen Brief an ihren ehemaligen Arbeitgeber, eine Klinik, zur Post gebracht. In dem machte sie Abgeltungsansprüche in Höhe von etlichen tausend Euro geltend. Grund war ein Urlaub, den sie wegen einer Schwangerschaft und Elternzeit nicht hatte nehmen können.

Die Ansprüche hatten wegen einer Klausel im Arbeitsvertrag bis spätestens Samstag, den 30. September 2017 erhoben werden müssen. Die Frau brachte den Brief daher noch am Freitag zur Post. Dort wählte sie als Zustellung die Versandmethode „Expresszustellung“ mit dem Zusatzservice „Samstagszustellung“ aus. Für diesen besonderen Service zahlte sie am Postschalter ein erhöhtes Porto von knapp 24,00 Euro.

Doch anders als vereinbart, wurde der Brief nicht am Samstag, sondern erst am darauffolgenden Mittwoch zugestellt. Das begründete der Zusteller damit, dass er sich wegen des fehlenden Adresszusatzes „GmbH“ am Samstag nicht sicher gewesen sei, ob er die Sendung so zustellen durfte. Denn die Briefkästen der Empfängerin seien nicht beschriftet gewesen. Bis zu einer Klärung habe er daher auf eine Zustellung verzichtet.

Das kam dem ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin offenkundig sehr gelegen. Denn wegen der verspäteten Zustellung des Briefs berief er sich auf Fristversäumnis. Er weigerte sich daher, den Forderungen seiner Ex-Beschäftigten nachzukommen.

Die zog daraufhin gegen die Post vor Gericht. Denn das Unternehmen wollte ihr lediglich die Portokosten erstatten. Für den Ersatz des Schadens in Höhe von 18.000,00 Euro, der durch das Fristversäumnis entstanden war, hielt es sich hingegen nicht zuständig.

Dem wollten sich jedoch das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Bonn sowie das von der Post in Berufung angerufene Kölner Oberlandesgericht nicht anschließen. Beide Gerichte hielten die Forderung für berechtigt.

Nach Ansicht der Richter steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz zu. Denn gemäß § 425 HGB hafte ein Frachtführer für Schäden, die einem Absender durch das Überschreiten der Lieferfrist entstehen.

In dem entschiedenen Fall sei es offensichtlich gewesen, dass es sich um einen besonders wichtigen Brief handelte, der wie vereinbart am nächsten Tag zugestellt werden musste. Das ergebe sich aus der vereinbarten Zusatzleistung „Samstagszustellung“ sowie dem von der Klägerin hohen gezahlten Porto.

Die Beklagte beziehungsweise der für sie tätige Zusteller habe sich auch nicht darauf berufen können, dass in der Briefanschrift der Zusatz „GmbH“ gefehlt habe. Denn der sei auch auf dem Klingelschild des Empfängers nicht vorhanden gewesen.

In dem Gebäude hätten sich auch keine anderen Firmen befunden. An seiner Außenseite sei außerdem nur ein Schriftzug mit dem Namen der Klinik, und zwar ohne den Zusatz „GmbH“, angebracht gewesen.

Dem Zusteller hätte sich daher erschließen müssen, dass die beiden unbeschrifteten Briefkästen zu dem Krankenhaus gehören. Bei Zweifeln wäre er im Übrigen dazu verpflichtet gewesen, an der rund um die Uhr besetzen Pforte nachzufragen.

Autor: Frau Rechtsanwältin Simone Zervos

Nun steht auch VOLVO als nächster großer Autokonzern unter Verdacht der Abgasmanipulation

Ihre Rechte als Dieselfahrer gegen Volvo und andere Hersteller durchsetzen:

Für Volvo Dieselfahrer besteht bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Möglichkeit ihr Fahrzeug gegen Geltendmachung von Schadensersatz an den Hersteller zurückzugeben. Bereits in der Vergangenheit ist unsere Kanzlei erfolgreich gegen europäische Autohersteller vorgegangen und konnte eine Vielzahl von Kaufverträgen erfolgreich für unsere Mandanten zu deren Zufriedenheit rückabwickeln. Unter anderem gegen Porsche, Audi und den VW-Konzern.

Diesel-Emissionen bei Volvo – Information für betroffene Kunden

Seit Mitte Januar 2020 berichten die Tagesschau, der Bayerische Rundfunk und Spiegel übereinstimmend über den Verdacht der Abgas-Manipulation bei Volvo Dieselfahrzeugen. So wird bei der einfachen Manipulation eines Wärmefühlers im Außenspiegel eines Volvo XC60Euro 5 der Schadstoffausstoß des Wagens alleine durch die Veränderung der Außentemperatur massiv beeinflusst. Die Veränderung der Abgaswerte bei unterschiedlichen Außentemperaturen lässt auf ein so genanntes „Thermofenster“ schließen. Viele Experten und viele Gerichte halten ein solches Thermofenster für eine unzulässige Abschalteinrichtung, wobei es auch Gegenmeinungen hierzu gibt. Bislang steht eine maßgebliche Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts, des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (BGH), hierzu aus.

Das Thermofenster im Diesel ist ein Temperaturrahmen, in dem das Abgasreinigungssystem im Auto heruntergefahren wird. Bei kälteren Temperaturen wird das System heruntergefahren, um den Motor vor Versottung zu schützen. Das Landgericht Stuttgart hat das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung bezeichnet, da durch seinen Einsatz auf dem Prüfstand deutlich weniger Schadstoffe ausgestoßen werden, als im tatsächlichen Betrieb auf der Straße. Das OLG Stuttgart, als auch das OLG Braunschweig, haben dagegen entschieden, dass es sich hierbei um eine „legale“ Einrichtung handeln soll.

Der BGH wird nun entscheiden müssen, ob ein solches Thermofenster legal ist, oder aber ob dies einen zum Rücktritt berechtigten Mangel darstellt.   

Jenseits der Landesgrenze, bei unseren österreichischen Nachbarn, hat das OLG Wien entschieden, dass das Thermofenster einen Mangel darstelle und der Käufer Schadensersatzansprüche durchsetzen könne.  

Eine unzulässige Abschalteinrichtung liegt vor, wenn die Emissionswerte des Fahrzeugs sich z.B. aufgrund unterschiedlicher Temperaturen ändern, ohne dass es hierfür eine technische Notwendigkeit gibt. Alleine die Reduzierung der Außentemperatur aus null Grad führte zu einer Erhöhung der Stickoxid-Werte des Wagens auf 2.148 mg/km. Die Grenze bei Euro 5 Fahrzeugen liegt bei 180 mg/km. Liegt eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, wären die Dieselautos nicht genehmigungsfähig. Es drohen Fahrverbote, Rückrufe und Stilllegungen.

Für uns, als eine im Dieselskandal schon lange mit anderen Herstellern wie z.B. Volkswagen, Audi und Porsche, befasste Kanzlei ist das keine große Überraschung. Ihr liegen Messungen vor, die das britische Department of Transport vorgenommen hat, die zeigen, dass z.B. bei einem Volvo V40 Cross Country D2 der Euro 5 Norm die Grenzwerte außerhalb des NEFZ Zyklus mit bis zu 1.711 mg/km um das rund 9,5-Fache überschritten sind, während der Stickoxid-Ausstoß im NEFZ Zyklus bei gerade einmal 152 mg/km liegen.

Nach Einschätzung von ZHS Rechtsanwälten, die von vielen Experten und Gerichten geteilt wird, müssen die Fahrzeuge die EU-Grenzwerte auch außerhalb des NEFZ Zyklus verlässlich einhalten. Sind Diesel-Fahrzeuge nur unter den engen Bedingungen des NEFZ „sauber“ und überschreiten diese die Grenzwerte außerhalb erheblich und ohne ersichtlichen Grund, ist die Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus Sicht der Anwälte die einzig logische Erklärung.

Betroffene Fahrer solcher Dieselfahrzeugekönnen bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadensersatzansprüche gegen die entsprechenden Konzerne geltend machen und ihr Fahrzeug an den Hersteller zurückgeben. Im Gegenzug erhalten sie als Geschädigte den gezahlten Kaufpreis (abzgl. einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer), unabhängig davon ob ein Neuwagen vorliegt oder der streitgegenständliche Pkw gebraucht gekauft wurde.

Die Kanzlei ZHS in Euskirchen berät Sie gerne in diesen Fragen. Vereinbaren Sie gerne ein Beratungsgespräch unter 02251-77498-18

Aktuell bei Volvo in der Kritik stehende Modelle mit 2.0 D Motor

  • Volvo XC40,
  • Volvo XC60,
  • Volvo XC70,
  • Volvo XC90 
  • Volvo V50,
  • Volvo V40

Autor: Dipl. Jur. Oliver Menke, Kanzlei ZHS, Oststr. 31, 53879 Euskirchen