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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2020 (Az.:7 K 2761/20.TR)

Das Verwaltungsgericht Trier hat in einem aktuellen Urteil aus Dezember 2020 entschieden, dass ein Ruhestandsbeamter, der aufgrund eines Dienstunfalls dienstunfähig erkrankt war, keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs für das Jahr 2017 hat.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde?

Der Kläger war aufgrund eines Dienstunfalls ab Ende Januar 2017 dienstunfähig erkrankt. Nachdem zwischenzeitlich eine Wiedereingliederung durchgeführt worden war, wurde er im Jahr 2019 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. In der Folge beantragte er die finanzielle Abgeltung seines Resturlaubsanspruchs aus dem aktiven Beamtenverhältnis.

Bezüglich der Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2017 lehnte die Beklagte eine finanzielle Abgeltung ab. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass der Urlaubsanspruch verfallen sei, da er durch die andauernde Dienstunfähigkeit des Klägers innerhalb der vorgesehenen Frist nicht in Anspruch genommen worden sei.

Dem hat der Kläger insbesondere entgegengehalten, der europarechtlich verankerte Mindestjahresurlaub verfalle nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur, wenn der Dienstherr den Beamten auf die Folgen eines fehlenden Antrags oder eines fehlenden Übertragungsantrags im Falle dauerhafter Erkrankung hingewiesen habe. Dies sei hier unterblieben.

Verfallfrist: Urlaubsanspruch 2017 verfallen

Das VG Trier wies die Klage ab. Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs für das Jahr 2017 sei nach den einschlägigen Vorschriften mit Ablauf des 31.03.2019 verfallen. Der Urlaubsanspruch verfalle auch nach der Rechtsprechung des EuGH, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen werde. Ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Dienstunfähigkeit erworben worden seien, bestehe hiernach nicht. Wenn eine gewisse zeitliche Grenze überschritten werde, fehle dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Beschäftigten als Erholungszeit.

Mangelnde Aufklärung durch den Dienstherren ändert nichts

Ferner sei unerheblich, dass der Beklagte den Kläger nicht über die Verfallsfrist seines Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2017 aufgeklärt habe. Denn dieser sei nicht durch mangelnde Aufklärung, sondern allein aus Krankheitsgründen an der Inanspruchnahme des Urlaubs aus dem Jahr 2017 gehindert gewesen.

Kein Urlaubsanspruch während Wiedereingliederungsmaßnahme

Die fehlende Kausalität der unterbliebenen Aufklärung über die Verfallsfrist des Urlaubsanspruchs gelte auch für die durchgeführte Wiedereingliederungsmaßnahme. Während der Wiedereingliederung bestehe keine reguläre Dienstleistungspflicht, von deren Erfüllung der Beamte zum Zweck des Urlaubs befreit werden könne, sondern vielmehr stehe die schrittweise Rehabilitation mit dem Ziel, die uneingeschränkte Dienstfähigkeit wiederherzustellen, im Vordergrund. Ein Urlaubsanspruch während der Wiedereingliederung liefe diesem Zweck ersichtlich zuwider.

Fazit: Der An­spruch auf be­zahl­ten Jah­res­ur­laub, der wegen Dienst­un­fä­hig­keit nicht in An­spruch ge­nom­men wer­den konn­te, ver­fällt, wenn der Ur­laub über einen zu lan­gen Zeit­raum nach Ab­lauf des je­wei­li­gen Ur­laubs­jah­res nicht ge­nom­men wurde. Der Ur­laub kann seine po­si­ti­ve Wir­kung für den Be­schäf­tig­ten als Er­ho­lungs­zeit dann nicht mehr er­fül­len. Ausstehender Resturlaub kann auch dann verfallen, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nicht über die Verfallsfrist in Kenntnis setzt.

Frau Rechtsanwältin Zervos hat sich als Fachanwältin für Beamtenrecht und ehemalige Dozentin an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW auf das Beamtenrecht spezialisiert.

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Frau Simone Zervos, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht; weiterer Schwerpunkt: Beamtenrecht

Die Ausbreitung des Corona-Virus nimmt weiterhin zu und bereitet insbesondere gewerblichen Mietern zunehmend Sorgen. Gewerbemieter beklagen schon jetzt signifikante Umsatzeinbußen, da alle nicht systemrelevanten Einrichtungen derzeit von den Behörden durch betriebs- bzw. branchenbezogene Allgemeinverfügungen und Verordnungen geschlossen werden.

Sowohl Vermieter als auch Mieter fragen sich daher, welche Auswirkungen eine sich ausweitende Corona-Krise auf ihre vertraglichen Pflichten unter bestehenden Mietverträgen hat: Bleibt der Mieter zur Mietzahlung verpflichtet oder kann er die Miete mindern? Kann eine Vertragsanpassung verlangt werden? Bestehen besondere Pflichten infolge des Corona-Virus?

In diesem Beitrag sollen die mietrechtlichen Möglichkeiten in der Corona-Krise erläutert werden. Wir erklären Ihnen, ob eine Mietminderung, Vertragsanpassung oder sogar eine außerordentliche Kündigung von Mietverträgen in Betracht kommt. 

Allgemeiner Grundsatz: „Verträge sind einzuhalten“

Auch in der aktuellen Krisenzeiten gilt der allgemeine Grundsatz „pacta sunt servanda” (=Verträge sind einzuhalten). Die Mietparteien sind daher ungeachtet der Corona-Pandemie weiterhin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verpflichtet. Der Vermieter ist also weiterhin zur Gebrauchsüberlassung an der Mietsache und der Mieter gemäß § 535 BGB zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Denn an sich ist die Nutzung der Mietsache trotz behördlicher Schließung weiterhin möglich. Adressaten der öffentlich-rechtlichen sind zudem die Mieter als Betreiber und nicht die Eigentümer.

Österreich: §§ 1104, 1105 AGBGB

Im Internet wird derzeit häufig auf die in Österreich geltenden §§ 1104, 1105 AGBGB verwiesen. Dort ist geregelt, dass die Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses entfällt, wenn das Mietobjekt wegen außerordentlicher Zufälle (z.B. Pandemie) nicht benutzt bzw. gebraucht werden kann. Die §§ 1104, 1105 AGBGB gelten in Deutschland nicht, da es sich hierbei um ein österreichisches Gesetz handelt.

Gibt es in Deutschland eine den §§ 1104, 1105 AGBGB vergleichbare Regelung?

Nein, die Pflichten aus dem Mietvertrag bestehen trotz der Corona-Krise auch im Falle einer behördlichen Schließung weiterhin fort.

Kann die Miete gemindert werden?

Voraussetzung einer Mietminderung ist gemäß § 536 BGB, dass die Mietsache mangelhaft ist. Behördliche Verbote, Ausgangssperren etc. führen jedoch nicht dazu, dass ein Mangel an der Mietsache selbst besteht. Zwar wird der Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt, dies liegt jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters. Das Verwendungs-/Betriebsrisiko ist nach der Rechtsprechung von den Mietern zu tragen. Eine öffentlich-rechtliche Beschränkung des Betriebs stellt daher keinen Mietmangel dar. Das gilt nach Auffassung der Gerichte auch dann, wenn durch eine betriebsbezogene Beschränkung der Betrieb des Mieters vorübergehend unmöglich wird.

Regelung im Mietvertrag zur Nutzung prüfen

Viele gewerbliche Mietverträge enthaltendetaillierte Regelungen zu dem beabsichtigten Miet- und Nutzungszweck. Der Mietzweck verpflichtet einerseits den Mieter, die Mietsache nicht über den vereinbarten Zweck hinaus zu nutzen. Andererseits verpflichtet er aber auch den Vermieter, dem Mieter ein Mietobjekt zu überlassen, das für die vereinbarte Nutzung geeignet ist.

Kann der Mietzweck (z.B. die Nutzung als Einzelhandelsgeschäft) infolge einer behördlichen Anordnung nicht mehr erreicht werden, könnte hierin eine (vorübergehende) Unmöglichkeit der vermieterseitig geschuldeten Überlassung zu dem vereinbarten Zweck zu sehen sein. Dies hätte zur Folge,  dass der Mieter von der Gegenleistung (Zahlung der Miete) befreit wäre. Und zwar für den gesamten Zeitraum der der Unmöglichkeit.

Die Vermieterseite könnte nun argumentieren, dass die Vermietung als Einzelhandelsgeschäft grundsätzlich weiterhin möglich wäre, jedoch begrenzt auf die systemrelevanten Branchen. Sieht der Mietvertrag in einem solchen Fall einen konkreten Mietzweck (z.B. Vermietung als Restaurant) vor, kann das Argument des Vermieters widerlegt werden. Denn dann ist von Vermieterseite die Gebrauchsüberlassung zu diesem konkreten Mietzweck geschuldet.

Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB

Insgesamt erscheint es nicht sachgerecht, die Betriebsschließung allein der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen, da die Mietsache auch durch andere Mieter nicht mehr als Ladengeschäft genutzt werden kann. Aus diesem Grund könnte man mit einer Störung der Geschäftsgrundlage infolge der Corona-Krise argumentieren.

Gemäß § 313 BGB kann eine Vertragspartei verlangen, den Vertrag anzupassen, wenn ein Festhalten daran unzumutbar ist, weil sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien- wenn sie die Veränderung vorhergesehen hätten- den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten.

Eine Vertragsanpassung ist grundsätzlich nur möglich, wenn das störende Ereignis nicht in die Risikosphäre einer Partei fällt. Hierzu gibt es derzeit noch keine aussagekräftige Rechtsprechung. Dies dürfte sich in einigen Monaten ändern.

Bereits in der Vergangenheit hat die Rechtsprechung in nicht vorhersehbaren Kriegszeiten, kriegsähnlichen Zuständen oder Embargos eine nicht vorhersehbare Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB angenommen.

Die aktuelle Corona-Situation war ebenfalls in dieser Form nicht vorhersehbar und kann daher meines Erachtens nicht der Risikosphäre einer Mietvertragspartei zugeordnet werden.

Welche Rechtsfolgen ergeben aus der Störung der Geschäftsgrundlage?

Die Rechtsfolgen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) reichen von der Vertragsanpassung (z.B. einer Reduzierung der Miete) bis zu einer Aufhebung des Mietvertrages.

Da die Rechtslage derzeit nicht eindeutig geklärt ist, lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob aufgrund des Corona-Virus eine Vertragsanpassung, Mietminderung oder Kündigung des Mietvertrages möglich ist. Eine derartige Lage hat es bislang in der Geschichte Deutschlands nicht gegeben.

Daher sollten sich die Vertragsparteien zusammensetzen und für den individuellen Fall eine Lösung z.B. in Form von einvernehmlichen Mietreduzierungen oder Stundungsvereinbarungen finden.

Wir stehen Ihnen bei allen Fragen rund um das Mietrecht mit unserer Expertise gerne zur Verfügung!

Kanzlei Züll, Hermans und Schlüter

Oststraße 31

53879 Euskirchen

02251 774980

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Autor: Frau Rechtsanwältin Simone Zervos

Nun steht auch VOLVO als nächster großer Autokonzern unter Verdacht der Abgasmanipulation

Ihre Rechte als Dieselfahrer gegen Volvo und andere Hersteller durchsetzen:

Für Volvo Dieselfahrer besteht bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Möglichkeit ihr Fahrzeug gegen Geltendmachung von Schadensersatz an den Hersteller zurückzugeben. Bereits in der Vergangenheit ist unsere Kanzlei erfolgreich gegen europäische Autohersteller vorgegangen und konnte eine Vielzahl von Kaufverträgen erfolgreich für unsere Mandanten zu deren Zufriedenheit rückabwickeln. Unter anderem gegen Porsche, Audi und den VW-Konzern.

Diesel-Emissionen bei Volvo – Information für betroffene Kunden

Seit Mitte Januar 2020 berichten die Tagesschau, der Bayerische Rundfunk und Spiegel übereinstimmend über den Verdacht der Abgas-Manipulation bei Volvo Dieselfahrzeugen. So wird bei der einfachen Manipulation eines Wärmefühlers im Außenspiegel eines Volvo XC60Euro 5 der Schadstoffausstoß des Wagens alleine durch die Veränderung der Außentemperatur massiv beeinflusst. Die Veränderung der Abgaswerte bei unterschiedlichen Außentemperaturen lässt auf ein so genanntes „Thermofenster“ schließen. Viele Experten und viele Gerichte halten ein solches Thermofenster für eine unzulässige Abschalteinrichtung, wobei es auch Gegenmeinungen hierzu gibt. Bislang steht eine maßgebliche Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts, des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (BGH), hierzu aus.

Das Thermofenster im Diesel ist ein Temperaturrahmen, in dem das Abgasreinigungssystem im Auto heruntergefahren wird. Bei kälteren Temperaturen wird das System heruntergefahren, um den Motor vor Versottung zu schützen. Das Landgericht Stuttgart hat das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung bezeichnet, da durch seinen Einsatz auf dem Prüfstand deutlich weniger Schadstoffe ausgestoßen werden, als im tatsächlichen Betrieb auf der Straße. Das OLG Stuttgart, als auch das OLG Braunschweig, haben dagegen entschieden, dass es sich hierbei um eine „legale“ Einrichtung handeln soll.

Der BGH wird nun entscheiden müssen, ob ein solches Thermofenster legal ist, oder aber ob dies einen zum Rücktritt berechtigten Mangel darstellt.   

Jenseits der Landesgrenze, bei unseren österreichischen Nachbarn, hat das OLG Wien entschieden, dass das Thermofenster einen Mangel darstelle und der Käufer Schadensersatzansprüche durchsetzen könne.  

Eine unzulässige Abschalteinrichtung liegt vor, wenn die Emissionswerte des Fahrzeugs sich z.B. aufgrund unterschiedlicher Temperaturen ändern, ohne dass es hierfür eine technische Notwendigkeit gibt. Alleine die Reduzierung der Außentemperatur aus null Grad führte zu einer Erhöhung der Stickoxid-Werte des Wagens auf 2.148 mg/km. Die Grenze bei Euro 5 Fahrzeugen liegt bei 180 mg/km. Liegt eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, wären die Dieselautos nicht genehmigungsfähig. Es drohen Fahrverbote, Rückrufe und Stilllegungen.

Für uns, als eine im Dieselskandal schon lange mit anderen Herstellern wie z.B. Volkswagen, Audi und Porsche, befasste Kanzlei ist das keine große Überraschung. Ihr liegen Messungen vor, die das britische Department of Transport vorgenommen hat, die zeigen, dass z.B. bei einem Volvo V40 Cross Country D2 der Euro 5 Norm die Grenzwerte außerhalb des NEFZ Zyklus mit bis zu 1.711 mg/km um das rund 9,5-Fache überschritten sind, während der Stickoxid-Ausstoß im NEFZ Zyklus bei gerade einmal 152 mg/km liegen.

Nach Einschätzung von ZHS Rechtsanwälten, die von vielen Experten und Gerichten geteilt wird, müssen die Fahrzeuge die EU-Grenzwerte auch außerhalb des NEFZ Zyklus verlässlich einhalten. Sind Diesel-Fahrzeuge nur unter den engen Bedingungen des NEFZ „sauber“ und überschreiten diese die Grenzwerte außerhalb erheblich und ohne ersichtlichen Grund, ist die Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus Sicht der Anwälte die einzig logische Erklärung.

Betroffene Fahrer solcher Dieselfahrzeugekönnen bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadensersatzansprüche gegen die entsprechenden Konzerne geltend machen und ihr Fahrzeug an den Hersteller zurückgeben. Im Gegenzug erhalten sie als Geschädigte den gezahlten Kaufpreis (abzgl. einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer), unabhängig davon ob ein Neuwagen vorliegt oder der streitgegenständliche Pkw gebraucht gekauft wurde.

Die Kanzlei ZHS in Euskirchen berät Sie gerne in diesen Fragen. Vereinbaren Sie gerne ein Beratungsgespräch unter 02251-77498-18

Aktuell bei Volvo in der Kritik stehende Modelle mit 2.0 D Motor

  • Volvo XC40,
  • Volvo XC60,
  • Volvo XC70,
  • Volvo XC90 
  • Volvo V50,
  • Volvo V40

Autor: Dipl. Jur. Oliver Menke, Kanzlei ZHS, Oststr. 31, 53879 Euskirchen

BAG: Verfallklausel für Mindestlohn ist unwirksam (BAG, Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18). Das Bundesarbeitsgericht kommt in dem von ihm entschiedenen Fall zu dem Ergebnis, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 01.01.2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Eine solche Verfallklausel ist jedenfalls dann insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde. Den Arbeitgebern ist daher dringend zu raten, die Verfallklauseln in den Arbeitsverträgen, jedenfalls solche, die ab dem 01.01.2015 abgeschlossen wurden, zu überprüfen. Arbeitnehmer können sich demgegenüber bei solchen Arbeitsverträgen auf die Unwirksamkeit dieser Verfallklauseln berufen.

Im Urlaubsrecht gilt eine neue Rechtsprechung für Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung am 19.02.2019 (BAG – 9 AZR 541/15) entschieden, dass Urlaubsansprüche nicht mehr automatisch verfallen. Zuvor hatte bereits der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 06.11.2018, Az. C-684/16, entschieden, dass Urlaubsansprüche nur dann verfallen, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und dem Arbeitnehmer mitteilt, dass andernfalls der nicht genommene Urlaub verfällt. Nach der neuen Formel der Richter des Bundesarbeitsgerichts verfällt der Urlaub dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Erfolgt dieser Hinweis durch den Arbeitgeber nicht, besteht der Urlaubsanspruch auch über das Urlaubsjahr und den Übertragungszeitraum hinaus. Um sich also in Zukunft auf einen automatischen Verfall von Urlaubsansprüchen berufen zu können, werden die Arbeitgeber in Zukunft nachweisen müssen, dass sie – bestenfalls in Textform – die Arbeitnehmer aufgefordert haben, den noch nicht genommenen Urlaub zu nehmen, und sie gleichzeitig darauf hingewiesen haben, dass andernfalls der Urlaub verfällt.

Das Bundesarbeitsgericht zur sogenannten Späh-Software:

Der Arbeitgeber installierte auf dem Dienst-PC eines Arbeitnehmers eine Software, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos (Screenshots) fertigte. Eine Auswertung der Daten ergab, dass der Arbeitnehmer seinen Dienst-PC während der Arbeitszeit privat nutzt. Der Arbeitnehmer räumte dies auch auf Nachfrage des Arbeitgebers ein. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Nach Auffassung des zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichtes seien die durch den Arbeitgeber durch einen sogenannten Key-Logger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeit des Arbeitnehmers im gerichtlichen Verfahren nicht verwertbar. Sie verletzten die durch das Persönlichkeitsrecht gewährleistete informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers. Ein solcher Informationsgewinn sei nicht nach § 32 BGSG zulässig. Soweit der Arbeitnehmer die Privatnutzung selbst eingeräumt habe, sei die Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht gerechtfertigt.

In Arbeitsverträgen sind Klauseln Gang und Gäbe, nach denen Arbeitnehmer Ansprüche innerhalb bestimmter Fristen geltend machen müssen. Für den gesetzlichen Mindestlohn sind Verfallfristen allerdings verboten. Vereinbarungen, die Mindestlohnansprüche beschränken und ausschließen, sind unwirksam (vgl. LAG Nürnberg, 09.05.2017, AZ. 7 SA 560/16).