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Unfallversicherung: der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Mitursächlichkeit bei der Frage des Eintritts der Versicherung ausreichend sei. Der Versicherer hatte zuvor nach Maßgabe eines eingeholten medizinischen Gutachtens die Ansprüche der Versicherungsnehmerin abgewiesen. Die Versicherung wies darauf hin, dass in dem vorliegenden Fall die Spinalkanalstenose bereits vor dem Unfallereignis bestanden habe und die vorhandene Bandscheibenprotrusion nicht als bedingungsgemäße Unfallfolge zu werten sei. Der Bundesgerichtshof wies diese Ansicht zurück. Der BGH entschied, dass eine Mitursächlichkeit ausreichend sei. Dies folge unter anderem aus dem Gesichtspunkt, dass nach Nr. 3 der AUB 2000 bei der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen nur eine Anspruchsminderung eintritt, nicht aber ein vollkommener Ausschluss der Leistung.

Versicherungsrecht: keine arglistige Täuschung der Versicherung bei Nichtaufnahme von mündlichen Angaben des Versicherungsnehmers durch den Versicherungsvertreter. Der BGH hat erneut entschieden, dass Fehler des Versicherungsvertreters nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen. Macht der „zukünftige“ Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsvertreter mündliche Angaben zu Vorerkrankungen und etwaigen Arztbesuchen und nimmt dies der Versicherungsvertreter nicht in den Antrag auf, so liegt keine arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer vor. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist der empfangsbevollmächtigte Versicherungsvertreter das Auge und Ohr der Versicherung. Was ihm gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden. Hat daher der Versicherungsagent etwas, was ihm der Antragsteller auf die Fragen wahrheitsgemäß mündlich mitgeteilt hat, nicht in das Antragsformular aufgenommen, so hat der Antragsteller seine Anzeigeobliegenheit gleichwohl gegenüber dem Versicherer erfüllt. Der Versicherer kann sich nicht auf eine arglistige Täuschung berufen.

Der Fall, den der BGH zu entscheiden hatte:

Ein Arzt war dauerhaft erkrankt und erhielt daher auch bereits seit längerer Zeit Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Dabei war er weiterhin in der Praxis tätig. Dies war dem Versicherer auch bekannt und stellte keinen Streitpunkt zwischen den Parteien dar. Das änderte sich jedoch, als der Arzt dem Versicherer mitteilte, dass die Praxis nunmehr in veränderter Form (in Form eines medizinischen Versorgungszentrums) fortgeführt werden sollte. Der Versicherer vertrat die Auffassung, in dieser veränderten Praxisstruktur sei erneut eine Tätigkeit in einem Umfang möglich, der die Annahme der Berufsunfähigkeit ausschlösse. Der Bundesgerichtshof hat dieser Ansicht des Versicherers eine Absage erteilt. Das Gericht stellte dabei klar, dass für die Eintrittspflicht des Versicherers diejenigen Umstände vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung, zu dem die BU geprüft wurde, zugrunde zu legen sind.